1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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| | - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern - b)
Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen - c)
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen, auswählen, bereitstellen und lagern
| 2 | |
- d)
Material- und Zeitbedarf ermitteln - e)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - f)
Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
| | 2 |
6 | Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a)
Werkzeuge handhaben, pflegen und instand halten - b)
Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen - c)
Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen
| 2 | |
- d)
Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
| | 2 |
7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | - a)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen - b)
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen - c)
Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für den eigenen Qualifikationsbereich
| 2 | |
- d)
betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutz beachten - e)
Richtlinien und Normen anwenden - f)
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden - g)
Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
| | 4 |
8 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) | - a)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - b)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - c)
Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
| 3 | |
- d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 5 |
9 | Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) | - a)
Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen - b)
Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und Produkte verkaufen - c)
Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwenden - d)
Formen der Rechnungslegung anwenden
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- e)
Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierung und Gestaltung beraten - f)
Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen - g)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informieren - h)
betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzen - i)
Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalten - j)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf erstellen, Angebote unterbreiten
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| | - k)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen - l)
rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden
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