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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Anlage 2 (zu § 11)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industriekeramikerin Dekorationstechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1554 - 1557)

Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 10 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 10 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8 
b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen
c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren
d)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten und Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 10 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8 
b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden
c)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
d)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
e)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
g)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden
h)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten
i)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
j)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten
7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 10 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16 
b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen
c)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben
d)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
8Formgebung und Veredlung (§ 10 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6 
b)Formgebungsverfahren unterscheiden
c)Veredlungsverfahren beschreiben
d)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden
9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 10 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4 
b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen
c)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
10Trocknen und Brennen (§ 10 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4 
b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen
c)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen
11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6 
b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
c)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
d)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aud Grundformen (§ 10 Nr. 12)a)Farben und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen26 
b)Farben unter Verwendung von Hilfsstoffen aufbereiten
c)Malereien ausführen, insbesondere rändern, linieren und bändern
d)Flächendekore auf verschiedenen Grundkörpern ausführen
2Zeichnen und Malen (§ 10 Nr. 13)a)verschiedene Zeichen- und Maltechniken, insbesondere mit Bleistift, Feder und Wasserfarben, anwenden 4
b)Dekore unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen
3Handmalen von Schriften und Monogrammen (§ 10 Nr. 14)a)Schriften und Monogramme unter Beachtung typografischer Grundregeln entwerfen 4
b)Schriften und Monogramme ausführen
4Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen (§ 10 Nr. 15)a)Farben, Edelmetallpräparate und Hilfsstoffe für verschiedene Dekorationsarten und -techniken auswählen und aufbereiten 26
b)Staffagen auf Werkstücken und Reliefs ausführen
c)Farben sowie Edelmetallpräparate, insbesondere Glanz- und Poliergold, unter Berücksichtigung der Brennbedingungen aufbringen
d)Ätzdekor und Imitation unterscheiden
e)Dekorationsarten in Auf-, In- und Unterglasur unterscheiden 26
f)keramische Produkte durch Kombination verschiedener Dekortechniken veredeln
g)Dekorationsfehler erkennen, beurteilen und dokumentieren
h)Dekore unter Berücksichtigung der Dekorbrandtechniken und Brennbedingungen brennen
i)Malereien, insbesondere Edelmetalldekorationen, nachbearbeiten
5Ausführen von Spritztechniken (§ 10 Nr. 16)a)Farben und Spritzmedien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen und aufbereiten 8
b)Spritzwerkzeuge auswählen und vorbereiten
c)Isolier- und Abdeckmaterialien auswählen
d)keramische Produkte vorbereiten
e)Farbflächen mit und ohne Isolier- und Abdeckmaterialien spritzen
f)Farben in unterschiedlichen Schichtstärken und verlaufend von Hell nach Dunkel spritzen
g)Spritzwerkzeuge reinigen und warten
6Ausführen von Buntdruckdekorationen (§ 10 Nr. 17)a)Druckverfahren unterscheiden 6
b)Buntdruckdekorationen, insbesondere Schiebebilder aufbringen
7Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden 4
b)Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentieren
c)Fertigungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentieren
d)Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen