- 1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift,
- 2.
zusätzlich bei den Sachverständigen und Prüfern nach Absatz 2 Nr. 1: Anerkennung, deren Art und Umfang, Änderung, Ruhen, Erlöschen, deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf, deren unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und deren Verzicht, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, sowie jeweils die Technische Prüfstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststelle, der die Sachverständigen oder Prüfer angehören,
- 3.
zusätzlich bei den Prüfingenieuren (Absatz 2 Nr. 2): Betrauung, deren Art und Umfang, Zustimmung der zuständigen Behörde zur Betrauung sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf der Zustimmung, Wegfall der Betrauung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, die Überwachungsorganisation, der sie angehören, sowie - bei angestellten Prüfingenieuren von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen - auch Name und Geschäftsanschrift des betreffenden Sachverständigen,
- 4.
zusätzlich beim Leiter der Technischen Prüfstelle und dessen Stellvertreter, beim Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stellvertreter sowie beim technischen Leiter der Überwachungsorganisation und dessen Vertreter: Bestellung, Bestätigung der zuständigen Behörde sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf der Bestellung oder Bestätigung, Wegfall der Bestellung oder Bestätigung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, sowie die betreffende Technische Prüfstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststellen oder die betreffende Überwachungsorganisation,
- 5.
zusätzlich bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (Absatz 2 Nr. 3): Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfungen,
- 6.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens 150 Euro festgesetzt worden ist,
- 7.
Tatsachen nach § 13 Abs. 3 und
- 8.
die den Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 28 Abs. 2 übermittelten Daten.