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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG)
§ 4 Prüfung für die Anerkennung

(1) Zur Prüfung wird der Bewerber nur zugelassen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und des § 2 Abs. 2 erfüllt.
(2) In der Prüfung der fachlichen Eignung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger nachzuweisen, daß er
1.
umfassende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften besitzt;
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
seine Kenntnisse bei der Durchführung der den Sachverständigen oder Prüfern nach dem Straßenverkehrsrecht übertragenen Aufgaben anwenden kann.
(3) Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen oder als Prüfer gilt Absatz 2 entsprechend; jedoch genügen hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen genügen die Kenntnisse des für seine Tätigkeit erforderlichen Wissensstoffs.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
1.
über die Einzelheiten der Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle, insbesondere über den Ausbildungsstoff, den Ausbildungsgang und den Ausbildungsleiter;
2.
über die Bildung und Zusammenstellung von Prüfungsausschüssen sowie über die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die praktische, die schriftliche und die mündliche Prüfung, den Rücktritt und den Ausschluß von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und seine Bekanntgabe, die Erteilung von Prüfungsbescheinigungen, die Ergänzungs- und die Wiederholungsprüfungen.