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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe (Kleine-Fahrgastschiffe-Verordnung - KFV)
§ 1 Abweichende Regelung zum Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses

Abweichend von § 15 Absatz 5 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung berechtigt das nach Maßgabe dieser Verordnung erworbene Kleinschifferzeugnis zum Führen von Fahrgastschiffen, wenn deren Länge weniger als 35 Meter beträgt und sie für höchstens 150 Fahrgäste zugelassen sind (kleines Fahrgastschiff). Dies gilt nicht auf dem Rhein.