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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe (Kleine-Fahrgastschiffe-Verordnung - KFV)
§ 5 Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern

§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.