Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KfW-Verordnung - KfWV) § 5Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz ist entsprechend anzuwenden.