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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KfW-Verordnung - KfWV)
§ 7 Sonstiges

Die §§ 60a und 60b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.