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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erfassung von Kfz-Energieverbrauchsdaten und ihre Übermittlung an die Europäische Kommission 1 (Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung - Kfz-EEV)
§ 3 Datenübermittlung an die nationale Datenspeicherungsstelle, Energieverbrauchsdatei

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist die nationale Datenspeicherungsstelle. Es hat die ihr übermittelten Daten in einer Energieverbrauchsdatei zu speichern.
(2) Die Stellen nach § 2 Absatz 1 haben dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln:
1.
die erhobenen Daten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/392, geordnet nach der Fahrzeugidentifizierungsnummer,
2.
die Anzahl der Widersprüche nach § 2 Absatz 4 und
3.
in den Fällen des § 2 Absatz 5 jeweils die Tatsache der erfolglosen Datenerhebung, geordnet nach der Fahrzeugidentifizierungsnummer, und, falls ermittelbar, den Grund für die erfolglose Erhebung.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 hat über Kopfstellen im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung in die Energieverbrauchsdatei zu erfolgen. Die Übermittlung hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach der Erhebung zu erfolgen. Die Stellen nach § 2 Absatz 1 und die Kopfstellen haben die Daten nach Absatz 2 nach der Übermittlung nach Satz 1 unverzüglich automatisiert zu löschen.
(4) Für die Übermittlung nach Absatz 2 sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards einschließlich des Standards für die Kommunikation im Rahmen internetbasierter Verfahren einzuhalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Standards auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Es hat Änderungen der Hauptversionen dieser Standards im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt bekanntzugeben.
(5) Die Stellen nach § 2 Absatz 1 und das Kraftfahrt-Bundesamt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten sind.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine Verknüpfung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben mit Halterdaten durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen auszuschließen.