Verordnung über die Erfassung von Kfz-Energieverbrauchsdaten und ihre Übermittlung an die Europäische Kommission 1 (Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung - Kfz-EEV) § 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.