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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erfassung von Kfz-Energieverbrauchsdaten und ihre Übermittlung an die Europäische Kommission 1 (Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung - Kfz-EEV)
§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.