(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen 
- 1.
 zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2.
 für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
- 3.
 zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.