Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
§ 7 

Ist dem Geschädigten ein abschließender schriftlicher Bescheid der Verkehrsopferhilfe über die Regelung des Schadensfalls zugegangen oder ist der angemeldete Schadensfall von der Verkehrsopferhilfe nicht in einer dem Schadensfall angemessenen Frist bearbeitet worden, so kann der Geschädigte die Schiedsstelle anrufen. Er soll hierbei die Gründe für die Anrufung der Schiedsstelle darlegen und die Höhe seiner Forderung angeben.