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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
§ 9a 

Die §§ 5 bis 9 finden auf die Regulierung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes keine Anwendung.