zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen
Art 2
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular