Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
- 1.
der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder
- 2.
jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder
- 3.
jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.
Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.