(1) Die zuständige Behörde eines Landes hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Nachforschungen nach Kulturgut, bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig verbracht worden ist oder unrechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist,
- 2.
Nachforschungen nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes,
- 3.
Unterstützung der Nachforschungen des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, insbesondere nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes,
- 4.
Durchführung oder Veranlassung von Maßnahmen zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes,
- 5.
Durchführung von Maßnahmen, die verhindern, dass das Kulturgut der Rückgabe entzogen wird,
- 6.
Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Rückgabeschuldner und
- 7.
Unterstützung des Bundes bei der Rückgabe von Kulturgut.
(2) Zur Unterstützung nach Absatz 1 Nummer 3 ist die zuständige Behörde nur verpflichtet, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde mitteilt, dass es sich um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/60/EU handelt. Lässt ein Mitgliedstaat diese Frist ohne diese Mitteilung verstreichen, so ist die zuständige Behörde nicht mehr verpflichtet, Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 zu ergreifen.