Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) § 72Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut
Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das unrechtmäßig ausgeführt worden ist und in das Bundesgebiet zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den deutschen Sachvorschriften.