Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KGUGEG

Ausfertigungsdatum: 24.07.1992

Vollzitat:

"Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung" vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 31.7.1992 +++)

Art. 1: KGUG 105-13
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 1 Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark für Kontoguthaben natürlicher Personen (Kontoguthabenumstellungsgesetz - KGUG)

-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 3a Aufhebung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes

1.
Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird aufgehoben.
2.
Über Anträge nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gestellt worden sind, ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu entscheiden. Dabei sind bei der Anwendung der §§ 26 bis 42 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes über die Organisation und das Verfahren die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes in der ab dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung anzuwenden.

Fußnote

Art 3a Nr. 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 3b bis 3e, 4 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.