Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses
- 1.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2
- a)
die Bilanz nicht nach Anlage 1,
- b)
die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder
- c)
den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3
gliedert oder
- 2.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.