Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von
- a)
Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und
- b)
Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr
zur Überwachung anhalten,