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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen (Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz - TierErzHaVerbG)
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen an die Haltung von Pelztieren

(BGBl. I 2017, 2149 — 2150)


Die §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unberührt.

Abschnitt A
Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere
 
1.
Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 9 entsprechen.
2.
Die Haltungseinrichtung muss
a)
so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können;
b)
einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben (Nestkasten);
c)
mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;
d)
mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden für die Tiere erlauben;
e)
ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.
3.
Der Nestkasten nach Nummer 2 Buchstabe b muss
a)
für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt;
b)
für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein.
4.
Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein.
5.
Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen:
a)
für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 Quadratmetern;
b)
für Füchse und Marderhunde für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 12 Quadratmetern;
c)
für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 4 Quadratmetern;
d)
für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 1 Quadratmeter.
6.
Haltungseinrichtungen müssen mindestens folgende Innenhöhen aufweisen:
a)
für Nerze und Iltisse 1 Meter;
b)
für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter;
c)
für Sumpfbiber 45 Zentimeter;
d)
für Chinchillas 1 Meter.
7.
Der Boden der Haltungseinrichtung
a)
darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad von höchstens 10 Prozent aufweisen und muss auf einer Fläche von mindestens 2 Quadratmetern so beschaffen sein, dass die Tiere graben können;
b)
muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Bereichs um das Schwimmbecken, planbefestigt sein;
c)
muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindestens zur Hälfte planbefestigt sein.
8.
Die Haltungseinrichtung muss
a)
für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und sich aufrichten kann und unter der sich ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie mit Vorrichtungen zum Klettern, die nicht aus Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;
b)
für Füchse und Marderhunde mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und aufrecht sitzen kann und unter der ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen kann;
c)
für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter je Tier und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;
d)
für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten Sandbad von mindestens 250 Quadratzentimetern Fläche
ausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein.
9.
Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 12. Dezember 2006 in Benutzung genommen worden sind, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 5 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird.
Abschnitt B
Anforderungen an das Halten von Pelztieren
 
10.
Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass
a)
nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;
b)
jedes Tier Artgenossen sehen kann;
c)
jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
d)
jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat;
e)
der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warmhalten können;
f)
die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden;
g)
die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird.
11.
Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.

Abschnitt C
Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden

Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.

Abschnitt D
Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas

Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu halten.