(1) Zur Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind als erforderliche Angaben im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
die Anzahl der belegten und der belegbaren Intensivbetten, jeweils differenziert nach Erwachsenen und Kindern und nach Intensivbetten mit
- a)
nicht invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),
- b)
invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und
- c)
zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO),
- 2.
ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die
- a)
intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert
- aa)
nach Erwachsenen und Kindern,
- bb)
nach Schwangeren,
- cc)
wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,
- dd)
nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,
- b)
invasiv beatmet werden oder
- c)
aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden,
- 3.
ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion, die intensivmedizinisch behandelt werden, und
- 4.
eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb von sieben Tagen.
(2) Die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 hat ab dem 26. November 2022 täglich bis 12 Uhr zu erfolgen. Die Angaben nach Absatz 1 können über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.