(1) Ziel dieser Verordnung ist die Transformation der Krankenhausstrukturen zur Anpassung an die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen. Zur Erreichung des in Satz 1 genannten Ziels regelt diese Verordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung von Vorhaben nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt, soweit § 3 nichts anderes bestimmt, für Vorhaben an zugelassenen Krankenhäusern, die nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes förderfähig sind.