(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht: 
- 1.
- Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, 
- 2.
- Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, 
- 3.
- Kommunikationsmethoden sowie 
- 4.
- Kommunikationsmittel. 
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere 
- 1.
- Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher, 
- 2.
- Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher, 
- 3.
- Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher, 
- 4.
- Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder 
- 5.
- sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten. 
Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere 
- 1.
- Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder 
- 2.
- gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung. 
Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere 
- 1.
- akustisch-technische Hilfen oder 
- 2.
- grafische Symbol-Systeme.