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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
§ 1 Sonderregelung zur 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle

Abweichend von § 21 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für die Zeit ab dem 5. April 2021 Krankenhäuser bestimmen, die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten, wenn in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner über 50 liegt und
1.
die übrigen Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllt sind,
2.
die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt sind oder
3.
ein begründeter Ausnahmefall nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegt.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 50, gilt § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 3.