(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 eine dort genannte Information oder Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
entgegen Artikel 21 Absatz 2 Zugang nicht gewährt,
- 3.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 eine dort genannte Grundrechte-Folgenabschätzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 4.
entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich, nachdem er zu der dort genannten Auffassung gelangt ist, eine Information aktualisiert,
- 5.
entgegen Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 6.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a bis c oder d die notifizierende Behörde auf deren Anfrage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert,
- 7.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e die notifizierende Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 8.
entgegen Artikel 45 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder
- 9.
entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.