(1) Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu notifizierenden Behörden zur Ausführung der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als zuständige notifizierende Behörden gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften anzuwenden sind. Für KI-Systeme, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die Verordnung (EU) 2016/424 anzuwenden ist, bestimmen die Länder die zuständigen notifizierenden Behörden.
(2) Für die Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Marktüberwachungsbehörde, die nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennen ist, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige notifizierende Behörde. Bis zur Benennung der Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die in Satz 1 genannte Aufgabe wahr.
(3) Hat die notifizierende Behörde nach den Absätzen 1 oder 2 festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1689 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungen nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1689 vorzunehmen und notifiziert diese nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten. Die Befugnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Sie ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände gegen die Notifizierung erheben.
(4) Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/1689, die ihren Sitz in Deutschland haben, obliegt den jeweiligen Stellen, die diese Aufgabe bereits im Rahmen der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union wahrnehmen. Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/1689, die ihren Sitz in Deutschland haben und Konformitätsbewertungen für die in Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Hochrisiko-KI-Systeme durchführen, obliegt abweichend von Satz 1 der Deutschen Akkreditierungsstelle.
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 zuständigen Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle können Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums (Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1689) gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689 hinzuziehen.