zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvFErrG)
§ 7
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular