Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung - KiZDAV)
§ 4 Mitteilungspflichten

(1) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit,
1.
wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder
2.
wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.