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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung - KiZDAV)
§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.