§ 20 Abs. 1:
"(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
- 1.
er wegen berufsbedingter Abwesenheit oder Krankheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
- 2.
die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
- 3.
Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen."