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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung - KK-AltRückV)
§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.