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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen
§ 5 

Sonstige Vermögensrechte des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gehen auf den Bundesverband der Ortskrankenkassen über. Forderungen des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen die Mitglieder erlöschen.