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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds (Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung - KlärEV)
§ 10 Selbstbehalt für Sachschäden

Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.