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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds (Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung - KlärEV)
§ 12 Übergang von Ansprüchen

Soweit der Klärschlamm-Entschädigungsfonds die Ansprüche des Geschädigten befriedigt, gehen Forderungen des Geschädigten gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Klärschlamm-Entschädigungsfonds über.