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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk (Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung - KlaCbMstrV)
§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der Arbeiten nach Absatz 2 oder Absatz 3 durchzuführen.
(2) Es ist die Generalüberholung eines gebrauchten Klaviers, Flügels oder Cembalos zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Dabei sind folgende Arbeiten auszuführen:
1.
Planungsarbeiten, bestehend aus der Analyse und Dokumentation des Zustands des Instruments vor der Überholung, aus der Durchführung der notwendigen Berechnungen, aus der Erstellung der Konstruktionszeichnungen für die Herstellung von Bauteilen sowie aus der Bestimmung des Material- und Zeitbedarfs und aus der Kalkulation,
2.
Durchführungsarbeiten, bestehend aus dem Fertigen von mindestens zwei Bauteilen aus Rohmaterial, deren Anpassung und Einbau auf Grundlage der Arbeiten nach Nummer 1 sowie Regulieren, Stimmen und Intonieren des Instrumentes und
3.
Kontroll- und Dokumentationsarbeiten, bestehend aus Dokumentation der Vorgehensweise und der Arbeitsergebnisse sowie deren Begründung, in der Abweichungen von der Planung berücksichtigt werden.
(3) Es ist die Neukonstruktion eines Klaviers, Flügels oder Cembalos zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Dabei sind folgende Arbeiten auszuführen:
1.
Planungsarbeiten, bestehend aus Berechnungen sowie aus mindestens drei Konstruktionszeichnungen, aus der Bestimmung des Material- und Zeitbedarfs und aus der Kalkulation,
2.
Durchführungsarbeiten, bestehend aus dem Fertigen von mindestens zwei Bauteilen aus Rohmaterial, deren Anpassung und Einbau sowie Regulieren, Stimmen und Intonieren des Instrumentes, und
3.
Kontroll- und Dokumentationsarbeiten, bestehend aus Dokumentation der Vorgehensweise und der Arbeitsergebnisse sowie deren Begründung, in der Abweichungen von der Planung berücksichtigt werden.
(4) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(5) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(6) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.
(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Analyse, Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und Kalkulation, mit 30 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Dokumentation und Begründung der durchgeführten Arbeiten, mit 10 Prozent.