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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege (Klauenpflege-Prüfungsverordnung - KlauenPflPrV)
§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.