Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege (Klauenpflege-Prüfungsverordnung - KlauenPflPrV) § 3Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile:
1.
Tiergesundheit und Tierschutz,
2.
Funktionelle Klauenpflege,
3.
Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.