Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin* (Klempner-Ausbildungsverordnung - KlempnerAusbV)
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin gliedert sich in
1.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
2.
Fügen von Werkstücken und Bauteilen,
3.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
4.
Einbauen von elektrischen Komponenten,
5.
Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,
6.
Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,
7.
Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz,
8.
Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken,
9.
Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser,
10.
Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen,
11.
Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
12.
Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen,
13.
Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen,
14.
Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz,
15.
Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifische Rechtsgrundlagen,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Kundenorientierte Kommunikation,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.