Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
- a)
Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
- aa)
Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- bb)
Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
- cc)
Fähren;
- dd)
schwimmende Geräte;
- b)
Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
- c)
Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
- d)
Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
- e)
Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;
- f)
Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;
- g)
Beiboote.