- a)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- b)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
- c)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,
- d)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,
- e)
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- f)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- g)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder
- h)
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.