ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentümer ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie
- a)
das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorgeschriebene Kennzeichen, verbunden mit dem Nationalitätenkennzeichen, führen oder
- b)
ihren Namen und Heimathafen oder -ort außen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben sowie den Namen und Anschrift des Eigentümers an einer innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht führen, soweit ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist;