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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zu dem Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee
Art 3
Koordinierungsbehörde im Sinne der Nummer 2.3 des Abkommens ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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