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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (Kryptomärkteanzeigenverordnung - KMAnzV)
Anlage 4 (zu § 7 Absatz 1)
Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 15 - 16)
             
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
 Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
 wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt 
  
 ___________________________
 Identnummer
Geschäftsleiter/in1
 
             
    Identnummer des Instituts 
             
             
1. Angaben zur Person
  Herr  Frau
 
Nachname, sämtliche Vornamen

GeburtsdatumGeburtsort

Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)

als Geschäftsleiter/in1 tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts [lt. Registereintragung] mit PLZ)Identnummer (falls bekannt)
2. Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen
Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitut
gem. § 1 Abs. 1a KWG, Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR2 , Zahlungsinstitut
gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG, Wertpapierinstitut gem. § 2 Abs. 1 WpIG oder Institut gem. § 2 Abs. 4
Nr. 1 bis 3 KMAG)
sonstigen Unternehmen
    mit Wirkung vom: _____________
Beginn der zusätzlichen Tätigkeit    
Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit    
als Geschäftsleiter/inals Aufsichtsratsmitgliedals Verwaltungsratsmitglied
als Mitglied des Beirats3     
             
             
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat;
Register-Nr./Amtsgericht, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt)
 wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt 
  Kreditnehmereinheit-Nr.
des Unternehmens
 
           
  Identnummer des Unternehmens 
           
             
 
3. Angaben zur zeitlichen Beanspruchung aufgrund der Nebentätigkeit (ggf. auf gesondertem Blatt auszuführen)





Ort/Datumeigenhändige Unterschrift Geschäftsleiter/in1
1
oder als für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortliche Person
2
Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3
Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.