die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung 
- a)
- einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, 
- b)
- einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, 
- c)
- einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz,