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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin* (Kochausbildungsverordnung - KochAusbV)
§ 18 Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Über das in § 5 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.