(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse
- 1.
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1 die Bezeichnung „Marmelade extra“ und
- 2.
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 2 die Bezeichnung „Marmelade“
an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
(3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:
- 1.
die verwendete Fruchtart oder die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,
- 2.
der Fruchtgehalt durch die Angabe „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“, bei wässrigen Auszügen ist das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzuziehen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe entweder die Angabe „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden.
Für Erzeugnisse nach Anlage 1 Abschnitt I Nummer 5 kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ „Zitrus“ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.
(4) Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen gilt § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.