(1) Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören. Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen: 
- 1.
- Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software, 
- 2.
- geringfügige Anpassung der Schnittstellen, 
- 3.
- geringfügige Änderungen in der Architektur, 
- 4.
- geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktionsänderungen und 
- 5.
- Performanceverbesserungsmaßnahmen. 
(2) Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software. Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur.