Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) § 7Hilfe für Gefangene
Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.