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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
§ 6 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.